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Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre in Kraft getreten

Nachdem es eigentlich geplant war, im Rahmen einer europaweiten Angleichung der Verfahrensdauer, die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre, in Deutschland im Jahr 2022 einzuführen, entfaltete der Gesetzgeber in der Mitte des vergangenen Jahres, doch ein wenig überraschend, mit einer für dieses Rechtsgebiet doch recht ungewöhnlich hohen Geschwindigkeit, Aktivitäten zur schnelleren Umsetzung dieses Vorhabens.

Dies mag daran gelegen haben, dass er hier wegen der „Corona-Krise“ mit einer deutlich höheren Anzahl von Verfahren rechnete.

Während in der letzten Jahreshälfte des Jahres 2020 eine gewisse Unsicherheit bestand, ob und wann die Verfahrensverkürzung auf drei Jahre denn nun wirklich in Kraft treten würde, ist dies nun endgültig geschehen.

Die Verkürzung gilt rückwirkend für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Eine Sonderregelung gilt zudem für Verfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt worden sind. Hier kommt es zu einer monatsweisen Verkürzung der Insolvenzverfahren.

Diese Neuregelung bedeutet natürlich eine erhebliche Erleichterung für Schuldner, die keine andere Möglichkeit mehr sehen, als diesen Weg zu beschreiten, bzw. dies sogar machen müssen, um sich ggf. nicht strafbar zu machen (Insolvenzverschleppung). Das Verfahren ist damit nur noch weniger als halbsolang, wie im Zeitpunkt seiner Einführung in Deutschland.

Damit dürfte sich dann wahrscheinlich auch das Thema „Insolvenztourismus“, welches davon geprägt war, dass einzelne betroffene Schuldner die Absicht hegten oder dies sogar tatsächlich umzusetzen versuchten, ihre Insolvenz in anderen Ländern, die eine kürzere Verfahrensdauer für die Insolvenz vorsahen, zu beantragen, erledigt haben, da diese „Verlockung“ einfach nicht mehr attraktiv genug sein dürfte.

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